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Was kostet Pflege?

Berechnen Sie Ihre Pflegekosten. Hier bei uns.

Hier haben Sie die Möglichkeit, mit Hilfe unseres Pflegekostenrechners, selbst die Pflege für sich oder Ihre Angehörigen zusammenzustellen und gleichzeitig zu sehen, welche Kosten durch die jeweilige Pflegestufe gedeckt werden bzw. wo Kosten darüber hinaus, entweder durch den Sozialhilfeträger oder durch Sie privat gezahlt werden müssen.

Die einzelnen inhaltlichen aufgeführten Leistungskomplexe (Leistungseinheiten) sind in Berlin einheitlich mit allen Pflegekassen vereinbart. Gleiches gilt auch für die Preise.

Wir möchten Ihnen die Möglichkeit bieten, transparent die eigene pflegerische und unterstützende Arbeit unserer Mitarbeiter auszuwählen.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen gern dabei, individuell den einen oder anderen Punkt umzustellen, um einen gemeinsamen Konsens, sowohl im Inhalt, in der Bezahlung als auch bei der Betreuung des zu Pflegenden zu erreichen.

Jetzt Pflegekosten berechnen. 

Wo liegen die Unterschiede zwischen Sach-, Geld- und Kombinationsleistung?

Geldleistungen

Geldleistungen erhalten die Versicherten bzw. die Pflegepersonen, wenn sie die Pflege eigenverantwortlich sicherstellen.

bei Pflegerad 2
Leistungen im Wert von bis zu 316 EURO

bei Pflegerad 3
Leistungen im Wert von bis zu 545 EURO

bei Pflegerad 4
Leistungen im Wert von bis zu 728 EURO

bei Pflegerad 5
Leistungen im Wert von bis zu 901 EURO

Sachleistung

Sachleistung ist die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe. Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes kann der Angehörige bzw. der Versicherte

bei Pflegerad 1
keinen Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125 EURO möglich

bei Pflegerad 2
Leistungen im Wert von bis zu 724 EURO

bei Pflegerad 3
Leistungen im Wert von bis zu 1.363 EURO

bei Pflegerad 4
Leistungen im Wert von bis zu 1.693 EURO

bei Pflegerad 5
Leistungen im Wert von bis zu 2.095 EURO

bei dem beauftragten Pflegedienst abrufen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Ab dem 01.01.2017 steht allen Pflegebedürftigen ein Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung, auch bei Pflegegrad I.

Die Monatsbeträge können, sofern sie in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden, auf das nächste Jahr übertragen und bis zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Das Geld kann z.B. für Betreuungsleistungen von Pflegediensten, Tagespflegestätten oder Kurzzeitpflegen genutzt werden.

Kombinationsleistungen

Möchte der Pflegebedürftige sowohl Sach- als auch Geldleistung in Anspruch nehmen, z.B. weil ein Teil der Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und ein Teil durch einen Angehörigen übernommen wird, kann er bei der Pflegekasse Kombinationsleistung beantragen. Meistens wird bei beantragter Kombinationsleistung zunächst die Sachleistung mit dem Pflegedienst abgerechnet und dann prozentual das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.

Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege, damit sie sich selbst von den Mühen und Strapazen der über das Jahr durchgeführten Pflege ihres Angehörigen erholen können oder, wenn sie durch Krankheit dazu nicht in der Lage sind. Bei Inanspruchnahme einer professionellen Pflege stehen hierfür im Jahr bis zu 1.612,00 Euro (maximal 6 Wochen) zur Verfügung. Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (also bis zu 887,00 Euro) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.

Um Verhinderungspflege erstmals beantragen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit bereits seit 6 Monaten vorliegen.Auch vollstationäre Verhinderungspflege ist möglich. Viele Heime bieten dies an.

Pflegevertrag

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