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Hier gibt es Erklärungen zum Thema...
...Beratungsbesuch
Gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI müssen Bezieher von Pflegegeld in Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
in Pflegestufe III einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung,
mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abrufen.
Im Vordergrund dieser Beratungsbesuche soll die Anleitung und Beratung des Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen, nicht die Kontrolle stehen.
...Sozialgesetzbuch XII
Das SGB XII ist grundsätzlich nachrangig.
Artikel 51 Pflege VG bestimmt, dass diejenigen Pflegebedürftigen,
die vor dem 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG (heutige § 61 SGB XII) bezogen haben,
dieses auch weiterhin bekommen, insoweit es den Pflegegeldanspruch nach § 37 SGB XI übersteigt.
Viele Sozialhilfeträger haben diesen nicht ganz klar formulierten Artikel 51 nicht befolgt.
Deshalb ist eine Klarstellung durch den Bundestag beschlossen worden.
Sind erforderliche Pflegeleistungen, die von der Pflegekasse nicht mehr getragen werden,
müssen nach wie vorgenannte überschießende Leistungen, dass bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung
von Sozialhilfeträgern bezahlt werden (§ 61 SGB XII). Die Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53-60 SGB XII)
sowie die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70 SGB XII) sind unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung.
...Pflegebedürftigkeits-Richtlinien
Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe sowie das Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hat entsprechend diesen Richtlinien die Begutachtungen durchzuführen.
Als Anlage zu den Richtlinien ist das Gutachterformular entwickelt worden,
das die Basis für die Einstufung durch die Pflegekassen bildet.
...Pflegehilfsmittel
Die Pflegekassen haben Aufwendungen von zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel bis zu
31 € pro Monat zu bezahlen.
Die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Hilfsmitteln prüft die Pflegkasse
unter Beteiligung einer Pflegfachkraft oder des MDK.
Wichtig: Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder
einem anderen zuständigen Leistungsträger bezahlt werden, fallen nicht unter diese Deckelung (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Technische Hilfsmittel sollen in geeigneten Fällen leihweise überlassen werden.
Für technische Hilfsmittel gilt eine Zuzahlungsregel des Pflegebedürftigen von 10%,
höchstens jedoch 10 € (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können Zuschüsse bis
zu einer Höhe von 2557,00 € bezahlt werden (§40 Abs. 4 SGB XI).
Die Spitzenverbände der Pflegekassen erarbeiten ein Pflegehilfsmittelverzeichnis,
das alle von der Leistungspflicht der Pflegekassen erfassten Hilfsmittel auflistet. (§78 Abs. 2 SGB X)
...Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz ermöglicht jährlich 460,00 € als zusätzliche Leistungen für
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung zutreffen.
Dies betrifft Pflegebedürftige aller Pflegestufen ab dem 01.07.2008 mit:
- demenzbedingten Fähigkeitsstörungen
- geistigen Behinderungen oder
- psychischen Erkrankungen
Neu ab dem 01.07.2008 ist:
Konnten bisher bis zu 460 € im Jahr für Betreuungsleistungen genutzt werden,
stehen künftig entweder 100 € (Grundbedarf) oder 200 € (erhöhter Bedarf),
je nach Einstufung durch die Pflegekasse, pro Monat zur Verfügung.
Auch Personen, deren regelmäßiger pflegerischer Zeitaufwand die Pflegestufe I nicht rechtfertigt,
haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Die Monatsbeträge können,
sofern die in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden, auf das nächste Jahr übertragen werden.
Das Geld kann zum Beispiel für Betreuungsleistungen von Pflegediensten, die Tagespflege oder die Kurzzeitpflege genutzt werden.
...Was ist eine Verhinderungspflege?
Anspruch auf Verhinderungspflege haben pflegende Angehörige im Jahr maximal 28 Tage bzw.
bis zu einem Betrag in Höhe von 1432,00 Euro, um sich professioneller Hilfe zu bedienen,
damit sie sich selbst von den Mühen und Strapazen der über´s Jahr durchgeführten Pflege ihres Angehörigen erholen zu können.
Das bedeutet: Will ein Angehöriger einmal Urlaub machen, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen im Jahr.
Neu ab dem 01.07.2008 ist:
Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die
Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt.
...Was ist eine Kurzzeitpflege?
Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege besteht bei pflegebedürftigen Menschen, die vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können.
Sie können dann stationär betreut werden. Mit Hilfe der Kurzzeitpflege lassen sich Notsituationen gut überbrücken,
beispielsweise, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub ausfällt oder wenn sich der Gesundheitszustand der zu
pflegenden Person kurzfristig verschlechtert.
Kurzzeitpflege kann aber auch genutzt werden, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Wohnung auf die neue Pflegesituation
vorbereitet werden muss.
Kosten:
Die Pflegekassen übernehmen für Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden,
die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung sowie medizinische Behandlungspflege, bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr.
Der Höchstbetrag von 1.432 € gilt unabhängig von der Pflegestufe.
Fahrtkosten werden nicht gesondert von den Pflegekassen erstattet.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
Reichen das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für Unterkunft
und Verpflegung beantragt werden. Das Sozialamt kommt auch ggf. für die Gesamtkosten auf,
wenn ein älterer Mensch noch keine Pflegestufe hat und die Gesamtkosten selbst tragen muss.
Ob die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können, hängt vom Einkommen, dem Vermögen und
eventuellen Unterhaltspflichten seitens der Angehörigen ab.
...Was ist teilstationäre Pflege?
In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden pflegebedürfti8ge Menschen tagsüber oder nachts von professionellen Pflegekräften versorgt.
Die teilstationäre Pflege ist somit eine Mischung aus der stationären Pflege im Heim und der ambulanten Betreuung zu Hause.
Sie kann vielen Menschen den Umzug in ein Heim ersparen und ermöglicht den Angehörigen einen Alltag,
der nicht vollständig auf die Pflege ausgerichtet ist.
Grundsätzlich muss man sich bei der teilstationären Pflege zwischen Tages- und Nachtpflege entscheiden.
...Wo liegen die Unterschiede zwischen Sach-, Geld und Kombinationspflege?
Geldleistungen erhalten die Versicherten bzw. die Pflegepersonen,
wenn Sie die Pflege eigenverantwortlich durchführen.
Das Pflegegeld wird bis 2012 wie folgt angehoben:
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Pflegestufe
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ab Juli 2008
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ab 2010
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ab 2012
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Stufe I
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215,00 Euro
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225,00 Euro
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235,00 Euro
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Stufe II
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420,00 Euro
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430,00 Euro
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440,00 Euro
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Stufe III
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675,00 Euro
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685,00 Euro
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700,00 Euro
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Die Geldleistung wird solange gezahlt, wie:
a) der Pflegeaufwand der entsprechenden Stufe besteht
b) keine professionelle Hilfe benötigt wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegesituation des Patienten vierteljährlich (bei Stufe 3) bzw. halbjährlich
(bei Stufe 1 und 2) durch einen professionellen Dienst überprüft wird(Beratungsbesuch nach § 37, Abs. 3 SGB XI).
Sachleistung ist die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe.
Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes kann der Angehörige bzw. der Versicherte
bei Stufe 1 Leistungen im Wert von bis zu 384 €
bei Stufe 2 Leistungen im Wert von bis zu 921 €
bei Stufe 3 Leistungen im Wert von bis zu 1.432 €
bei dem beauftragten Pflegedienst abrufen.
Möchte der Pflegebedürftige sowohl Sach- als auch Geldleistung in Anspruch nehmen,
z. Bsp. weil ein Teil der Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und ein Teil durch einen
Angehörigen übernommen wird, kann der bei der Pflegekasse Kombinationsleistung beantragen.
Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass sich die pflegebedürftige Person für ein festes Verhältnis aus
Sach- und Geldleistungen entscheiden muss- Diese Entscheidung ist für wenigstens ein halbes Jahr bindend.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen sind allerdings dazu übergegangen, dass bei beantragter Kombinationsleistung
zunächst die Sachleistung mit dem Pflegedienst abgerechnet wird und anschließend aus dem verbleibenden Anteil
das Pflegegeld ausgezahlt wird. Somit erhält der Pflegebedürftige stets das für ihn günstigste Leistungsverhältnis.
Der Anspruch auf ambulante Sachleistungsbeträge § 36 Abs. 3 SGB XII (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) umfasst je Kalendermonat:
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Pflegestufe
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ab Juli 2008
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ab 2010
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ab 2012
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Stufe I
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420,00 Euro
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440,00 Euro
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450,00 Euro
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Stufe II
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980,00 Euro
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1040,00 Euro
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1100,00 Euro
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Stufe III
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1470,00 Euro
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1510,00 Euro
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1550,00 Euro
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Für Härtefälle im ambulanten Bereich bis 1918 € monatlich.
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