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Wer zahlt wo?

Welche Belastungen kommen wo auf Sie zu?

Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (SGB V) sind vom Arzt verordnete Leistungen, die in erster Linie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung bzw. zur Krankenhausvermeidung oder Verkürzung dienen. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen nach Prüfung genehmigt und somit die Kosten komplett übernommen. Entsprechende Zuzahlungen von 10% des Gesamtleistungspreises sind auf die ersten 28 Tage häuslicher Krankenpflege begrenzt.

Eine weitere Zuzahlung besteht im Bereich der Verordnungen, die Voraussetzung für die Häusliche Krankenpflege ist. Hier hat der Gesetzgeber 10,00 Euro pro Verordnung als Zuzahlung festgelegt. Alle Zuzahlungen im Bereich des Gesundheitswesens werden zusammengezählt und im Einzelfall kann je nach Situation die Befreiung von der Zuzahlung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Im Bereich der Pflegeversicherung, die unabhängig von der finanziellen Situation des Einzelnen ist, verbergen sich hinter den einzelnen Pflegestufen Budgets (Eurobeträge), die entweder als Sach- oder als Geldleistung oder einer Kombination aus beiden zur Verfügung stehen (siehe die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung bzw. Leistungen der Pflegeversicherung).

Sie haben hier als Angehöriger, Klient oder Pflegebedürftiger die Chance innerhalb dieses Budgets Leistungen bei Ihrem Pflegedienst entsprechend einzukaufen (siehe Pflegekostenrechner).

Selbstverständlich sind wir gern bereit, Ihnen beim Zusammenstellen der entsprechenden Leistungen behilflich zu sein bzw. aus pflegefachlicher Sicht Hinweise zu geben, welche Leistungen notwendig und welche nicht notwendig sind.

Wer hilft, wenn mein Geld nicht reicht?

Sollte das zur Verfügung stehende Budget nicht ausreichen, um den gesamten notwendigen Pflegebedarf abzudecken, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme bei dem zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen. Voraussetzung ist hier, dass die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden und geprüft wird, ob eine Leistungsberechtigung für den Sozialhilfeträger vorliegt.

Selbstverständlich helfen unsere Sozialarbeiter Ihnen gern, heraus zu finden, ob genau diese Sozialhilfeberechtigung in Ihrem Falle vorliegt oder nicht.

Sprechen Sie uns also an, um Klarheit zu erlangen, welche Finanzierungsform für die notwendige Pflege und Betreuung in Frage kommt. Sollten Sie sich an den Sozialhilfeträger wenden wollen, ist das für Sie das zuständige Sozialamt. Auch hier helfen wir Ihnen gern.

Ist dies nicht der Fall, bleibt nur die Zuzahlung aus privaten Mitteln. Hierüber wird mit der Pflegeeinrichtung (Sozialstation, Pflegestation) ein entsprechender Vertrag gefertigt.
Um eventuelle Kosten zu ermitteln, haben wir für Sie extra einen Pflegerechner eingestellt, der Ihnen die Möglichkeit bietet, sich einen Überblick über die gesamten Leistungen und eventuelle Zuzahlungen zu verschaffen.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen als Häusliche Pflege Meißner & Walter jederzeit gern, Fragen kompetent und schnell zu beantworten, um Ihnen das gesamte Leistungs-, Abrechnungs- und Pflegegeschehen transparent und nachvollziehbar darzulegen.

Trauen Sie sich also ruhig, zu schreiben, anzurufen oder zu fragen, wir helfen Ihnen gern.

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